Der Landessatzung NRW ist deutungsweise zu entnehmen, dass Aufstellungsversammlungen einer Einladungsfrist von 28 Tagen bedürfen. In dieser ausserordentlichen Vorstandssitzung wird geklärt, dass die NRW Satzung hier fehlerhaft ist und ein übergeordnetes Bundesgesetz wirksam ist.
Dauer (ca.): 70 Minuten
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